"§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5
Kilometern von
Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung
von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber
hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr
als 100 Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse(Anfeuerung und
Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30
Metern Länge gehalten werden,
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere
Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu
oder von einem Flugplatz zu blenden."